Der Antrag auf Zulassung zur Prüfung ist durch die Auszubildenden schriftlich zu stellen.

Die Anmeldung hat schriftlich auf dem vorgeschriebenen Formular zu erfolgen, welches elektronisch ausgefüllt werden sollte. Nach dem Ausfüllen alller Felder ist es zu drucken und vom Brüfungsbewerber*in und dem Ausbilder*in zu Unterschreiben. Alle erforderlichen Unterlagen sind sofort mit einzureichen.

Bei schulpflichtigen Lehrligen werden die vollständigen Antragsformulare durch den jeweiligen Klassenlehrer der Werner-von-Siemens-Berufsschule, Hildesheim zu einem festgelegten Stichtag eingesammelt. Sollte zu diesem Termin nicht alle notwendigen Unterlagen bzw. der Antrag vorliegen, so sind diese an die Postanschrift des Prüfungsaussusses fristgerecht zu senden.

Nicht Schulpflichtige Brüfungsbewerber*inen senden ihre vollständigen Antragsformulare an die Postanschrift des Prüfungsaussusses.

 

 

Beschaffung des Prüfungsmateriales durch den Prüfungsausschuss

Der Prüfungsausschuss beschaft auf besonderen Wunsch das gesamte Prüfungsmaterial, hierfür werden pauschal 250,00 € je Person und Prüfung berechnet.

Liegt dem Antrag auf Zulassung zur Prüfung keine Materialbestellung bei, so bekommen diese Prüfungsteilnehmenden ca. 3 Wochen vor der Arbeitsprobe einen Materialauszug per E-Mail zugesandt.

Die Verantwortung auf Vollständigkeit liegt in diesem Fall bei den Prüfungsteilnehmenden. Fehlendes oder falsches Material darf nach Prüfungsbeginn nicht ergänzt bzw. getauscht werden. 

 

 

Dem Antrag ist beizufügen

Kopie des Ausbildungsvertrages (erste Seite)

ggf. Nachweise über die bei der Prüfung zu berücksichtigenden Behinderungen

ggf. Auftrag zur Material Bestellung durch den Prüfungsausschuss

Kopie der Bescheinigung über die Teilnahme an der Gesellenprüfung Teil 1 (bei Teil 2)

Kopie der Bescheinigung über die nicht bestande Prüfung (bei Wiederholungsprüfung)

 

 

Informationen zur Datenerhebung gem. Artikel 13 DSGVO/Datenschutzhinweis

Die Datenerhebung und Datenverarbeitung ist für die Erfüllung unserer Pflichten und die Wahrnehmung unserer Aufgaben erforderlich und beruht auf Artikel 6 Abs. 1 c) und e) DSGVO i.V.m. § 91 Abs. 1 Nr. 5, 6, 7 und 7a HwO.

Eine Weitergabe Ihrer Daten erfolgt ausschließlich auf gesetzlicher Grundlage an andere öffentliche Stellen, die Ihre Daten zur Erfüllung ihrer gesetzlichen Aufgaben benötigen.

Sofern keine besonderen gesetzlichen Aufbewahrungspflichten bestehen, werden die Daten gelöscht, sobald sie für den Zweck ihrer Verarbeitung nicht mehr erforderlich sind.

Die schriftlichen Prüfungsunterlagen in der Gesellenprüfung werden gem. § 31 der Prüfungsordnung für die Durchführung von Gesellen- und Umschulungsprüfungen ein Jahr nach Ergebnisbekanntgabe aufbewahrt. Die Prüfungsniederschriften werden zehn Jahre aufbewahrt.

Sie haben das Recht, der Verwendung Ihrer Daten jederzeit zu widersprechen. Zudem sind Sie berechtigt, Auskunft der bei uns über Sie gespeicherten Daten zu beantragen sowie bei Unrichtigkeit der Daten die Berichtigung oder bei unzulässiger Datenspeicherung die Löschung der Daten zu fordern.