Der Antrag auf Zulassung zur Prüfung ist durch die Auszubildenden schriftlich zu stellen.

Die Anmeldung hat schriftlich auf dem vorgeschriebenen Formular zu erfolgen, welches elektronisch ausgefüllt werden sollte. Nach dem Ausfüllen alller Felder ist es zu drucken und vom Brüfungsbewerber*in und dem Ausbilder*in zu Unterschreiben. Alle erforderlichen Unterlagen sind sofort mit einzureichen.

Bei schulpflichtigen Lehrligen werden die vollständigen Antragsformulare durch den jeweiligen Klassenlehrer der Werner-von-Siemens-Berufsschule, Hildesheim zu einem festgelegten Stichtag eingesammelt. Sollte zu diesem Termin nicht alle notwendigen Unterlagen bzw. der Antrag vorliegen, so sind diese an die Postanschrift des Prüfungsaussusses fristgerecht zu senden.

Nicht Schulpflichtige Brüfungsbewerber*inen senden ihre vollständigen Antragsformulare an die Postanschrift des Prüfungsaussusses.

 

 

Dem Antrag ist beizufügen

Kopie des Ausbildungsvertrages

ggf. Nachweise über die bei der Prüfung zu berücksichtigenden Behinderungen

Kopie der Bescheinigung über die Teilnahme an der Gesellenprüfung Teil 1 (bei Teil 2)

Kopie der Bescheinigung über die nicht bestande Prüfung (bei Wiederholungsprüfung)

 

Berichtsheft

Anstelle des Berichtsordners oder eines digitalen Berichtshefts fordert der Gesellenprüfungsausschuss einen Nachweis mit Unterschriften vom Auszubildenden und vom Ausbildungsbetrieb an. Sollte der Verdacht bestehen, dass das Berichtsheft nicht ordnungsgemäß geführt wurde, führt der Prüfungsausschuss Kontrollen der Angaben durch.

Der Prüfungsausschuss kann auch stichprobenartige Kontrollen durchführen.

 

Informationen zur Datenerhebung gem. Artikel 13 DSGVO/Datenschutzhinweis

Die Datenerhebung und Datenverarbeitung ist für die Erfüllung unserer Pflichten und die Wahrnehmung unserer Aufgaben erforderlich und beruht auf Artikel 6 Abs. 1 c) und e) DSGVO i.V.m. § 91 Abs. 1 Nr. 5, 6, 7 und 7a HwO.

Eine Weitergabe Ihrer Daten erfolgt ausschließlich auf gesetzlicher Grundlage an andere öffentliche Stellen, die Ihre Daten zur Erfüllung ihrer gesetzlichen Aufgaben benötigen.

Sofern keine besonderen gesetzlichen Aufbewahrungspflichten bestehen, werden die Daten gelöscht, sobald sie für den Zweck ihrer Verarbeitung nicht mehr erforderlich sind.

Die schriftlichen Prüfungsunterlagen in der Gesellenprüfung werden gem. § 31 der Prüfungsordnung für die Durchführung von Gesellen- und Umschulungsprüfungen ein Jahr nach Ergebnisbekanntgabe aufbewahrt. Die Prüfungsniederschriften werden zehn Jahre aufbewahrt.

Sie haben das Recht, der Verwendung Ihrer Daten jederzeit zu widersprechen. Zudem sind Sie berechtigt, Auskunft der bei uns über Sie gespeicherten Daten zu beantragen sowie bei Unrichtigkeit der Daten die Berichtigung oder bei unzulässiger Datenspeicherung die Löschung der Daten zu fordern.