Anmeldeschluss

Der Anmeldeschluss ist von der Innung rechtzeitig veröffentlicht. Anmeldeschluss für die Sommerprüfung ist generell am 1. März, Anmeldeschluss für die Winterprüfung der 1. Oktober. Darüber hinaus werden die Termine den zur Prüfung anstehenden Lehrlingen in der Berufsschule mitgeteilt. Wer bis zu diesem Termin nicht angemeldet wurde, wird nicht zur Prüfung zugelassen.

 

Welche Zulassungsvoraussetzungen sind zur Gesellenprüfung/Abschlussprüfung zu erfüllen und warum?

Auf der Grundlage der Handwerksordnung (HWO) bzw. des Berufsbildungsgesetzes (BBiG) schreibt die Prüfungsordnung für die Durchführung von Gesellen- und Umschulungsprüfungen vor, dass die Zulassungsvoraussetzungen mit der Anmeldung zur Prüfung belegt werden.

 

Die Zulassungsvoraussetzungen gemäß der genannten Gesetze und der Prüfungsordnung

  • rechtzeitige Anmeldung
  • Berichtshefte bzw. Ausbildungsnachweise
  • Bescheinigungen der Teilnahme an überbetrieblichen Unterweisungsmaßnahmen
  • Bescheinigung über Teil 1 der gestreckten Gesellenprüfung bei der Anmeldung zu Teil 2

 

Zulassungsvoraussetzungen bei normaler Ausbildungszeit

Vorgeschriebene Berichtshefte bzw. Ausbildungsnachweise

Das Berichtsheft bzw. der Ausbildungsnachweis gibt - ordnungsgemäß und vollständig geführt,  mit den Unterschriften von dem/der Auszubildenden/-en und dem Ausbildenden (Betrieb) - einen Überblick über die vermittelten Fertigkeiten und Kenntnisse und den vermittelten Berufsschulstoff sowie die Fehlzeiten, in denen nicht ausgebildet wurde.

Bescheinigung über Teil 1 (gestreckte Prüfung)

Durch Vorlage der Bescheinigung über Teil 1 belegt der/die Prüfungsbewerber/in seine/ihre Teilnahme an einer Pflichtprüfung.

Teilnahmebescheinigungen der vorgeschriebenen ÜLU-Maßnahmen

Die Teilnahme an der vorgeschriebenen überbetrieblichen Unterweisung ist für alle Auszubildenden gemäß Ausbildungsordnung / Handwerkskammerbeschluss verpflichtend und gehört laut Rechtsprechung zur vorgeschriebenen Ausbildungszeit gemäß § 36 Abs. 1 HwO bzw. § 43 Abs. 1 BBiG.

Berücksichtigung besonderer Belange Behinderter

Bei der Durchführung der Prüfung können auf Antrag die besonderen Verhältnisse behinderter Menschen berücksichtigt werden. Die Art der Behinderung ist mit Antrag auf Zulassung zur Prüfung durch ein Gutachten des berufspsychologischen Service der jeweiligen Arbeitsagentur oder einem Facharzt nachzuweisen. Über die Form der Prüfungserleichterung entscheidet der Prüfungsausschuss.

 

Zulassungsvoraussetzungen in besonderen Fällen

Wer vorzeitig, d. h. vor Ende der regulären Ausbildungszeit laut Ausbildungsvertrag zugelassen werden will, hat alle Prüfungsunterlagen einzureichen, die auch der Prüfungsbewerber im Normalfall einreichen muss. Die zusätzliche Voraussetzung, nämlich überdurchschnittliche Leistungen (sowohl in der Berufsschule wie im Betrieb), die eine vorzeitige Zulassung rechtfertigen, erfordert je eine Stellungnahme des Ausbildungsbetriebes und der Berufsschule. Der Antrag auf vorzeitige Prüfung hat dem Prüfungsausschuss spätestens 4 Wochen vor dem Anmeldeschluss vorzuliegen, das einholen der notwendigen Stellungnahmen und Anlagen obliegt dem Antragsteller.

Wer einen Antrag auf Zulassung ohne Ausbildungsverhältnis stellt, sog. Externe, muss nachweisen, dass er/sie mindestens das 1,5-fache der vorgeschriebenen Ausbildungszeit in dem Prüfungsberuf tätig gewesen ist. Die einzelnen Belege, z. B. Arbeitszeugnisse, müssen diese Berufstätigkeit erkennen lassen. Von den erforderlichen Jahren der Tätigkeit im Prüfungsberuf kann abgesehen werden, wenn durch Vorlage von Zeugnissen oder auf andere Weise glaubhaft dargelegt wird, dass der Bewerber/die Bewerberin Fertigkeiten und Kenntnisse erworben hat, die die Zulassung zur Prüfung rechtfertigen.